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„Mehrzahl von Schülern“ ist ab zwei Schülern gegeben.

3. VwGH – Administrativrecht70 SchulenSenatspräsident Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2022/7464Jus-Extra VwGH-A 2022, 43 Heft 421 v. 7.10.2022

§ 2 Abs 1 PrivSchG

Der Wortlaut des § 2 Abs 1 PrivSchG stellt auf Einrichtungen ab, in denen eine „Mehrzahl von Schülern“ gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wobei in der angeführten Norm weder eine Mindestanzahl an Schülern genannt wird, noch den Gesetzesmaterialien dazu auch nur irgendwelche Hinweise zu entnehmen sind, dass zwei Schüler keine „Mehrzahl“ wären.

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