Richtlinie 2006/112/EG , § 1 UStG 1994, § 10 UStG 1994
Mit Beschluss vom 16.3.2022 hat der VwGH dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1. Ist ein Entgelt wie das österreichische Programmentgelt, das die öffentliche Rundfunkanstalt selber festsetzt, um ihren Betrieb zu finanzieren, unter Berücksichtigung der primärrechtlichen Bestimmung des Art 151 Abs 1 iVm Anhang XV Teil IX Nr 2 Buchstabe h Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge (Abl C 241 vom 29. August 1994, S 336) als Entgelt iSd Art 2 in Verbindung mit Art 378 Nr 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem anzusehen?