§ 27 Z 2 AngG, KollV für das Bordpersonal der AUA
Die in Punkt 32.6 des KollV für das Bordpersonal der AUA („KV-Bord“) normierte Einschränkung des Entlassungstatbestands der Dienstunfähigkeit nach § 27 Z 2 AngG auf den vom Dienstnehmer verschuldeten Entzug der behördlichen Erlaubnis zur Ausübung seiner im Dienstvertrag bedungenen Dienste ist zulässig.