§ 22 Abs 1 OÖ ROG
Die Zulässigkeit der Vermietung einer Ferienwohnung in der Widmung Bauland-Wohngebiet setzt als häusliche Nebenbeschäftigung ein räumliches Naheverhältnis zum eigenen Hausstand des Vermieters voraus, weil es sich um eine Beschäftigung im Rahmen des eigenen Hausstandes handeln muss.