§ 3 Abs 1 Z 2 NÄG
Nach § 3 Abs 1 Z 2 dritter Fall NÄG ist eine Eigenkreation eines Familiennamens ohne realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen im Inland bzw eines Österreichbezuges aufgrund der belegten historischen Genealogie nicht zulässig; dies gilt auch für die Verwendung von bloßen „Pseudonymen“ oder „Künstlernamen“.