Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG, COVID-19-ImpfpflichtG, § 7 Abs 2 VfGG, § 20a VfGG, § 62 Abs 1 VfGG
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Unzulässigkeit eines Individualantrags auf gänzliche Aufhebung des COVID-19-ImpfpflichtG mangels Darlegung und Zuordnung der Bedenken: Ein Gesetzesprüfungsantrag, der sich auf ein Gesetz seinem ganzen Inhalt nach richtet, muss auch Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit aller Bestimmungen des Gesetzes darlegen. Kein Antragsrecht auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 20a VfGG: Die Antragstellerin stellt auch einen Antrag auf Zuerkennung von einstweiligem Rechtsschutz gemäß § 20a VfGG. § 20a VfGG beinhaltet – jedenfalls seinem Wortlaut nach – allerdings kein Antragsrecht. Ein entsprechender einstweiliger Rechtsschutz wäre vielmehr – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – vom VfGH von Amts wegen zu verfügen.