§ 13 Abs 2 NÖ SAG
Es begegnet keinen Bedenken, den gemäß § 13 Abs 2 NÖ SAG für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand dahin zu berücksichtigen, dass nicht monatlich anfallende (im Sinn von: zu bezahlende) Wohnaufwände beim monatlichen Wohnbedarf aliquot eingerechnet werden.