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Keine Pflicht zum Einschreiten des Gerichts bei groben Fehlleistungen des Wahlverteidigers.

6. OGH – Strafsachen24.03 NebengesetzeMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2022/5682Jus-Extra OGH-St 2022, 11 Heft 420 v. 7.9.2022

Art 6 MRK

Eine Pflicht des Gerichts, im Interesse des Angeklagten einzuschreiten, besteht bei – auch groben – Fehlleistungen eines Wahlverteidigers nicht, weil dessen Verhältnis zum Angeklagten nicht vom Schutzbereich des Art 6 Abs 3 lit c MRK umfasst ist (so schon 14 Os 51/12z).

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