§ 2 Abs 6 2. COVID-19-JuBG
Aus § 2 Abs 6 des 2. COVID-19-JuBG folgt, dass sich der vom Verbraucher aufgrund des Kreditvertrags insgesamt zu zahlende Gesamtbetrag zufolge der Stundung nicht erhöhen darf. Aus § 2 Abs 6 des 2. COVID-19-JuBG geht die Wertung des Gesetzgebers hervor, den Kreditnehmer mangels Zustandekommens einer Vereinbarung mit dem Kreditgeber von der Verpflichtung zur Leistung von Sollzinsen