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Militärrecht, Wohnbeihilfe, Heeresgebühren, Wehrpflicht, Rechtspolitik, Fristsetzung, Gerichtsantrag, historische Auslegung , Wohnungseigentum, Mietenrecht

2. Verfassungsgerichtshof43 WehrrechtMag. Mirha Karahodžić , Dr. Valerie Trofaier-LeskovarJus-Extra VfGH 2022/6448Jus-Extra VfGH 2022, 66 Heft 420 v. 7.9.2022

Art 7 Abs 1 B-VG, Art 9a Abs 3 B-VG, Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG, Art 2 StGG, § 31 Abs 2 Z 2 HeeresgebührenG 2001, § 7 Abs 1 VfGG

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Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Beschränkung der Wohnkostenbeihilfe nach dem HeeresgebührenG auf Eigentümer, Miteigentümer oder Hauptmieter; Verfassungswidrigkeit der Wortfolge „als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter“ in § 31 Abs 2 Z 2 HGG 2001 idF BGBl I Nr 102/2019 (Frist 30.6.2023). Der Gesetzgeber wollte dem im Laufe der Zeit entstandenen Problemen in der Praxis entgegenwirken und die Wohnkostenbeihilfe so regeln, dass gerade finanziell schwächere Personen davon profitieren. In den Erläuterungen wird auch ausdrücklich auf Wohngemeinschaften mit Familienmitgliedern hingewiesen, die die Anspruchsberechtigung nicht grundsätzlich ausschließen, bei denen allerdings weitere Ermittlungen gemäß § 31 Abs 3 leg cit erforderlich sein können. Nun hat der Gesetzgeber allerdings mit der angefochtenen Wortfolge bestimmte Kategorien der Wohnungsnutzung – nämlich die Nutzung einer Wohnung im Rahmen einer Wohngemeinschaft auf Grund eines Untermietvertrages oder anderer Mitbenützung – von einer Anspruchsberechtigung ausgeschlossen; dies vor dem Hintergrund der von ihm selbst angenommenen Prämisse, dass sich junge Wehrpflichtige auf Grund ihrer Lebensumstände vermehrt keine eigene Wohnung leisten können und daher Wohngemeinschaften beziehen müssen und diese Wohnverhältnisse zunehmend an Bedeutung gewinnen. Selbst wenn mit der Novelle des § 31 Abs 2 HGG 2001 durch BGBl I Nr 102/2019 das Ziel verfolgt worden wäre, in der Praxis aufgetretene Missbrauchsfälle zu vermeiden, so beschränkt sich die angefochtene Regelung nicht darauf, diesen Fällen entgegenzuwirken; vielmehr wurde damit eine überschießende Regelung getroffen, für die keine sachliche Rechtfertigung besteht.

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