Art 56 AEUV, Art 101 AEUV
Das unionsrechtliche Primärrecht wird durch die Einräumung territorialer Lizenzen im Urheberrecht (zur Übertragung von Sportereignissen) nicht zwingend verletzt. Entscheidend ist, ob die konkrete Lizenzvereinbarung darauf abzielt, die nationalen Märkte abzuschotten und einem einheitlichen Binnenmarkt entgegenzuwirken.