§ 1497 ABGB, § 1480 ABGB
Die Verjährungsfrist für Rentenansprüche, die während des anhängigen Feststellungsprozesses noch nicht geltend gemacht wurden, beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsurteils (neu) zu laufen.
OGH, 25.01.2022, 4 Ob 124/21w