§ 5 Abs 1 Stmk EinforstungsLG
Im Fall eines Verzichts auf Einforstungsrechte ist nicht (erst) die Löschung, also dessen grundbücherliche Durchführung, genehmigungspflichtig. Die Aufzählungen der bewilligungspflichtigen Änderungen bzw Rechtsgeschäfte ist jeweils demonstrativ. Auch wenn sie in dieser Konstellation nur das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft ansprechen, ist auch der Verzicht selbst davon jeweils erfasst.