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Kostenersatzpflicht und Aufhebung des Schuldspruchs.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2022/5684Jus-Extra OGH-St 2022, 12 Heft 420 v. 7.9.2022

§ 390a StPO

Eine Kostenersatzpflicht ist nicht aufzuerlegen, wenn die Schuldsprüche des angefochtenen Urteils zur Gänze aufgehoben werden. Daran vermögen auch rechtskräftige Schuldsprüche aus einem vorangegangenen Rechtsgang nichts ändern.

OGH, 31.03.2022, 12 Os 133/21g
RS0133966

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