§ 21 Sbg GVG 2001
Der Tatbestand der „freiwilligen Feilbietung eines Grundstückes“ iSd § 21 Sbg GVG 2001 ist nicht erfüllt, wenn die Feilbietung abseits der Bestimmungen der Notariatsordnung [hier: durch ein „Bieterverfahren“ der Verkäuferin] vorgenommen wird.

