§ 11 Abs 1 DMSG
Die in § 11 Abs 1 DMSG normierte Bewilligungspflicht für Nachforschungen durch Veränderung der Erdoberfläche ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw des Grundes unter Wasser (Grabung) „zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung

