§ 85 Abs 2 ZPO, § 5 EIRAG, § 7 Abs 2 VfGG, § 18 VfGG, § 35 VfGG
Zurückweisung des Antrages auf Verlängerung der Frist für die Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten österreichischen Rechtsanwalt oder einen Einvernehmensanwalt, da eine Erstreckung der Frist gemäß § 85 Abs 2 ZPO iVm § 35 VfGG nicht zulässig ist.

