§ 52 BFA-VG
Der (schon bei der Schubhaftanordnung beigegebene) Rechtsberater (bzw die BBU GmbH) hat den Schubhäftling auch in dem nach § 22a Abs 4 BFA-VG geführten Verfahren vor dem VwG zur periodischen Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu unterstützen und zu beraten sowie auf sein Ersuchen auch - „einschließlich einer mündlichen Verhandlung“ - zu vertreten.