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Vertretung durch Rechtsberater bzw BBU auch bei Überprüfung der Zulässigkeit der Forstsetzung der Schubhaft.

3. VwGH – Administrativrecht41 Innere VerwaltungSenatspräsident Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2022/7403Jus-Extra VwGH-A 2022, 29 Heft 419 v. 21.7.2022

§ 52 BFA-VG

Der (schon bei der Schubhaftanordnung beigegebene) Rechtsberater (bzw die BBU GmbH) hat den Schubhäftling auch in dem nach § 22a Abs 4 BFA-VG geführten Verfahren vor dem VwG zur periodischen Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu unterstützen und zu beraten sowie auf sein Ersuchen auch - „einschließlich einer mündlichen Verhandlung“ - zu vertreten.

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