§ 10 Abs 3 RAO
Eine mit Bescheid erfolgte, auf fehlende Zahlungsfähigkeit bzw -willigkeit der Partei gestützte Enthebung des nach § 10 Abs 3 RAO vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer bestellten Vertreters begründet für den Folgeantrag der Partei res iudicata, solange keine Änderung des relevanten Sachverhalts vorliegt.

