vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Rechtsverletzung durch Unterlassen der Verkündung, wenn auf Verhandlung verzichtet wurde.

3. VwGH – Administrativrecht10 VerfassungsrechtSenatspräsident Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2022/7392Jus-Extra VwGH-A 2022, 27 Heft 419 v. 21.7.2022

§ 44 VwGVG

Eine Partei, die in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die (Erstreckung einer Verhandlung zur) Verkündung des Erkenntnisses verzichtet, kann durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein. Nichts anderes kann gelten, wenn der Revisionswerber schriftlich auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichtet.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte