§ 44 VwGVG
Eine Partei, die in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die (Erstreckung einer Verhandlung zur) Verkündung des Erkenntnisses verzichtet, kann durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein. Nichts anderes kann gelten, wenn der Revisionswerber schriftlich auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichtet.