§ 7 Abs 9 KollV für Expeditarbeiter und andere
Die Formulierung „ständig in der Nacht beschäftigt“ in § 7 Abs 9 KollV für Expeditarbeiter ist dahin zu verstehen, dass die Arbeitsleistung regelmäßig weit überwiegend in der Nacht erbracht wird. Dass zur Erfüllung von „ständig in der Nacht beschäftigt“ durchgängig an sechs Werktagen in der Nacht gearbeitet werden müsste, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen.