§ 82 StVO
Da in der StVO der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, besteht ein solcher auch für die – dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien übertragenen – Bewilligungen nach § 82 StVO.
§ 82 StVO
Da in der StVO der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, besteht ein solcher auch für die – dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien übertragenen – Bewilligungen nach § 82 StVO.