Abschnitt 9 Punkt 6 KVArbEEI
Für eine über die Wortinterpretation hinausgehende Auslegung der Regelung des Abschnitt 9 Punkt 6 KVArbEEI besteht kein Anlass: Eine Aliquotierung des Urlaubsgeldes scheidet aus, wenn das Arbeitsverhältnis zum Fälligkeitszeitpunkt aufrecht ist und das Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeberkündigung aufgelöst wird.