§ 97 ABGB, § 382h EO
Sind beide Ehegatten Mieter der Wohnung, kommt ein Unterlassungsanspruch auf der Grundlage des § 97 ABGB, der nach § 382h EO gesichert werden könnte, nicht in Betracht.
Hier: Der Zweck des § 97 ABGB nF besteht darin, den einen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen zu schützen. Hiebei soll der Aufgabe von Mietrechten, Rechtsverzichten und bewusst nachteiligem Verkauf von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen entgegengewirkt werden (RS0009580).