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Zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 179 Abs 1 StVG.

6. OGH – Strafsachen24.03 NebengesetzeMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2022/5667Jus-Extra OGH-St 2022, 8 Heft 418 v. 21.6.2022

§ 38 StPO, § 179 StVG

Bei Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 179 Abs 1 StVG ist auf den tatsächlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Entlassenen abzustellen. Die polizeiliche An- oder Abmeldung kann zwar ein Indiz für das Vorliegen eines Wohnsitzes darstellen, bildet dafür aber alleine keinen hinreichenden Beweis (so schon 11 Ns 30/21g, 14 Ns 67/17i).

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