§ 68 ASVG, § 40 GSVG
Jede Maßnahme ist als verjährungsunterbrechend anzusehen, die objektiv dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung dient, Voraussetzung ist lediglich, dass der Sozialversicherungsträger eindeutig zu erkennen gibt, er wolle eine Maßnahme gegen den Zahlungspflichtigen in Bezug auf eine konkrete Forderung setzen. Ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt von der Beurteilung des Einzellfalls ab.