Art 58 Abs 2 DSGVO
Die Ausübung der Abhilfebefugnis gemäß Art 58 Abs 2 lit d DSGVO setzt weder einen separaten Abspruch über die Berechtigung des von der DSB durchgeführten amtswegigen Prüfverfahrens noch einen selbstständigen Abspruch über eine Feststellung betreffend das Nichtvorliegen eines bestimmten Erlaubnistatbestandes des Art 6 DSGVO bzw die Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung voraus.