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Kein gesonderter Abspruch über Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung.

3. VwGH – Administrativrecht10 VerfassungsrechtHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2022/7384Jus-Extra VwGH-A 2022, 25 Heft 418 v. 21.6.2022

Art 58 Abs 2 DSGVO

Die Ausübung der Abhilfebefugnis gemäß Art 58 Abs 2 lit d DSGVO setzt weder einen separaten Abspruch über die Berechtigung des von der DSB durchgeführten amtswegigen Prüfverfahrens noch einen selbstständigen Abspruch über eine Feststellung betreffend das Nichtvorliegen eines bestimmten Erlaubnistatbestandes des Art 6 DSGVO bzw die Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung voraus.

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