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Grillen auf dem Balkon zählt zur Wohnnutzung.

3. VwGH – Administrativrecht98 WohnbauHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2022/7380Jus-Extra VwGH-A 2022, 24 Heft 417 v. 2.6.2022

§ 6 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014

Auch die Nutzung von mit einem Wohngebäude verbundenen Balkonen und einer Dachterrasse (wie Grillen oder der Aufenthalt von mehreren Personen auf dem Balkon zu Freizeitzwecken) zählt zur Wohnnutzung, deren typischerweise damit verbundene Emissionen von den Nachbarn hinzunehmen sind.

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