§ 5 VVG
Die (behördlich bzw durch das VwG) aufgetragene Vorlage eines Abschlussbetriebsplans gemäß § 114 Abs 1 MinroG ist eine unvertretbare Handlung und die Vollstreckung hat daher durch Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG zu erfolgen.