§ 88 Abs 1 GewO 1994
Die aus § 88 Abs 1 GewO 1994 ableitbaren öffentlichen Interessen müssen in einem Größenschluss umso mehr für den Fall gelten, in dem sich der Gewerbetreibende niemals legal in Österreich aufgehalten hat (s VwGH 11.9.2013, 2012/04/0146). Ausgehend davon ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde nach § 88 Abs 1 GewO 1994 auch dann zu