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Entziehung der Gewerbeberechtigung bei (von Beginn an) fehlendem Aufenthaltstitel.

3. VwGH – Administrativrecht50 GewerbeordnungHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2022/7362Jus-Extra VwGH-A 2022, 20 Heft 417 v. 2.6.2022

§ 88 Abs 1 GewO 1994

Die aus § 88 Abs 1 GewO 1994 ableitbaren öffentlichen Interessen müssen in einem Größenschluss umso mehr für den Fall gelten, in dem sich der Gewerbetreibende niemals legal in Österreich aufgehalten hat (s VwGH 11.9.2013, 2012/04/0146). Ausgehend davon ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde nach § 88 Abs 1 GewO 1994 auch dann zu

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