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Zur Ausgeschlossenheit von Richtern.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2022/5656Jus-Extra OGH-St 2022, 6 Heft 416 v. 5.5.2022

§ 43 Abs 2 StPO, § 485 Abs 1 Z 3 StPO

Die analoge Anwendung des § 43 Abs 2 StPO auf einen Richter, der in derselben Sache einen (später vom Oberlandesgericht aufgehobenen) Beschluss nach § 485 Abs 1 Z 3 StPO gefasst hat, ist mangels planwidriger Unvollständigkeit der Normen über die Ausschließung ausgeschlossen.

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