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Bei Verbandsverantwortlichkeit ist die Individualisierung des Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters nicht erforderlich.

6. OGH – Strafsachen24.03 NebengesetzeMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2022/5647Jus-Extra OGH-St 2022, 5 Heft 416 v. 5.5.2022

§ 3 VbVG, § 22 Abs 4 VbVG

Unter dem Aspekt der Verbandsverantwortlichkeit ist nicht von Bedeutung, welche (individuell bestimmte) natürliche Person, sondern, dass ein Entscheidungsträger (§ 3 Abs 2 VbVG) oder Mitarbeiter (§ 3 Abs 3 VbVG) des belangten Verbandes die Anknüpfungstat (§ 3 Abs 1 VbVG) begangen hat.

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