§ 6 Abs 1 Z 2 UIG
Ein Antrag auf Herausgabe von Informationen ausschließlich zum Zweck der potentiellen wirtschaftlichen Schädigung anderer durch Weitergabe der erlangten Informationen an Mitbewerber unterliegt nicht dem Schutz der Auskunftspflicht und wäre auch geeignet, den Tatbestand des § 6 Abs 1 Z 2 UIG zu erfüllen.