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Tierhalterhaftung.

5. OGH – Zivilsachen20.07 SchadenersatzMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2022/6958Jus-Extra OGH-Z 2022, 6 Heft 415 v. 5.4.2022

§ 1320 Abs 1 ABGB

Eine eigenberechtigte Person, die sich durch Vereinbarung dazu verbunden hat, für die Verwahrung eines Tieres zu sorgen, kann keinen Schadenersatz nach § 1320 Abs 1 ABGB begehren - wie auch der Halter seinen Schaden selbst zu tragen hat -, weil ihr Schaden außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegt.

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