§ 139 ABGB, § 211 ABGB, § 1 AHG
Trifft der Kinder- und Jugendhilfeträger (bei Annahme von Gefahr in Verzug) Maßnahmen der Pflege und Erziehung selbst, wird er privatrechtlich (und nicht hoheitlich) tätig. (Rechtsprechungsänderung)
OGH, 23.03.2021, 1 Ob 211/20s