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Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, wenn am Bestimmungsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen; Einstufung des Zielgebiets der Reise - im Hinblick auf die Ausbreitung des Coronavirus - als Risikogebiet durch die national für den Schutz vor übertragbaren Krankheiten eingerichtete Fachbehörde; Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr.

7. EuGH – VorabentscheidungsverfahrenDr. Julia SchmollJus-Extra EuGH 2022/902Jus-Extra EuGH 2022, 6 Heft 415 v. 5.4.2022

Art 12 der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen

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