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Zusammentreffen mehrerer konkurrierender strafbarer Handlungen: höchste Strafobergrenze maßgeblich.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2022/5638Jus-Extra OGH-St 2022, 3 Heft 415 v. 5.4.2022

§ 28 StGB, § 39 StGB

Bei Zusammentreffen mehrerer konkurrierender strafbarer Handlungen bestimmt sich die Obergrenze des Strafrahmens nach jenem Gesetz, das - unter Berücksichtigung

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