§ 28 StGB, § 39 StGB
Bei Zusammentreffen mehrerer konkurrierender strafbarer Handlungen bestimmt sich die Obergrenze des Strafrahmens nach jenem Gesetz, das - unter Berücksichtigung
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§ 28 StGB, § 39 StGB
Bei Zusammentreffen mehrerer konkurrierender strafbarer Handlungen bestimmt sich die Obergrenze des Strafrahmens nach jenem Gesetz, das - unter Berücksichtigung
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