§ 2 Abs 1 RAO
Für die Anrechenbarkeit der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt iSd § 2 Abs 1 RAO ist grundsätzlich - neben den weiteren vom Gesetz verlangten Voraussetzungen - nur das zeitliche Ausmaß dieser Verwendung bedeutsam; nicht entscheidend ins Gewicht fällt hingegen, ob die „COVID-19-Kurzarbeit“ als „Teilzeitbeschäftigung“ anzusehen ist oder nicht. Es kann auch nicht gesehen werden, dass