§ 1 StEG
Auch nach dem StEG sind sämtliche adäquat verursachte Schäden zu ersetzen, darunter fällt auch ein Verdienstentgang im weiteren Sinn. (Hier: Verlust der Notstandshilfe)
OGH, 23.03.2021, 1 Ob 44/21h
§ 1 StEG
Auch nach dem StEG sind sämtliche adäquat verursachte Schäden zu ersetzen, darunter fällt auch ein Verdienstentgang im weiteren Sinn. (Hier: Verlust der Notstandshilfe)
OGH, 23.03.2021, 1 Ob 44/21h