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Über eine entsprechende Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht mehr zu entscheiden, wenn der Widerruf bereits in einem anderen Verfahren erfolgte.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2022/5636Jus-Extra OGH-St 2022, 3 Heft 415 v. 5.4.2022

§ 53 StGB, § 494a StPO

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