§ 115a Abs 1 StPO
Das Verwertungsverfahren nach § 115a Abs 1 StPO findet erst dann statt, wenn das gerichtliche - dh aus Anlass eines Verfolgungsbegehrens (§ 443 Abs 1 StPO) oder über besonderen Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 445 StPO) eingeleitete „ordentliche“ Verfahren gemäß § 197 StPO abgebrochen wurde. „Verfahren“ iSd § 115a Abs 1 Z 1 StPO ist demnach nur ein (abgebrochenes) Hauptverfahren oder selbstständiges Verfahren.