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Referenzzeitraum.

5. OGH – Zivilsachen60.02 MuttSchGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2022/6948Jus-Extra OGH-Z 2022, 3 Heft 414 v. 28.2.2022

§ 14 Abs 1 MuttSchG

Als Referenzzeitraum kommt bei § 14 Abs 1 MuttSchG nur ein solcher in Betracht, in welchem die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber überhaupt ein Entgelt (im arbeitsrechtlichen Sinn) bezog. Hier: Bildungskarenz iSd § 11 AVRAG mit Bezug von Weiterbildungsgeld nach § 16 AlVG - kein Entgelt iSd § 14 MuttSchG.

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