§ 14 Abs 1 MuttSchG
Als Referenzzeitraum kommt bei § 14 Abs 1 MuttSchG nur ein solcher in Betracht, in welchem die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber überhaupt ein Entgelt (im arbeitsrechtlichen Sinn) bezog. Hier: Bildungskarenz iSd § 11 AVRAG mit Bezug von Weiterbildungsgeld nach § 16 AlVG - kein Entgelt iSd § 14 MuttSchG.