§ 1 Abs 1 AuskunftspflichtG
Das AuskunftspflichtG ist auch auf die Erteilung von Auskünften über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des AMS anwendbar. Auskünfte betreffend die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b AMSG können direkt beim AMS begehrt werden (hier: Der BM für Arbeit war daher schon deswegen nicht zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet).