Art 133 Abs 5 B-VG
Die im Zuge der Auflösung der Versammlung auf § 34b VStG gestützte Identitätsfeststellung ist lediglich eine Modalität der Auflösung der Versammlung und daher nicht selbstständig zu überprüfen [es besteht daher gemäß Art 133 Abs 5 B-VG keine Zuständigkeit des VwGH].