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§ 104a Abs 1 StGB als typische Begleittat zu § 217 Abs 2 StGB.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2022/5622Jus-Extra OGH-St 2022, 1 Heft 414 v. 28.2.2022

§ 104a StGB, § 217 Abs 2 StGB

Bei Erfüllung des Tatbestands nach § 217 Abs 2 StGB - welcher regelmäßig den Einsatz der für § 104a Abs 1 (iVm Abs 2) StGB bei erwachsenen Opfern notwendigen unlauteren Mittel umfasst - wird der Grundtatbestand nach § 104a Abs 1 StGB als typische Begleittat konsumiert.

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