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§ 310 Abs 1 erster Satz StPO: Beschlussfassung über die Geschworenenfragen notwendig.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2022/5625Jus-Extra OGH-St 2022, 1 Heft 414 v. 28.2.2022

§ 310 Abs 1 StPO

§ 310 Abs 1 erster Satz StPO ist dahin zu verstehen, dass der Schwurgerichtshof (§ 32 Abs 1 zweiter Satz StPO) über die an die Geschworenen zu richtenden Fragen Beschluss zu fassen hat.

OGH, 14.07.2021, 13 Os 68/21f
RS0133673

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