§ 203 Abs 3 UGB
Die Abbruchkosten von - nach dem Erwerb der Liegenschaft vom Erwerber errichteten und jahrelang vermieteten - Wohngebäuden sind nicht nach § 203 Abs 3 UGB als nachträgliche Herstellungskosten des Vermögensgegenstands „Grund und Boden“ zu qualifizieren.