Art 3 Abs 5 VO (EU) 2015/2120
Ausgehend vom Ausnahmecharakter des Art 3 Abs 5 VO (EU) 2015/2120 , der entgegen dem zentralen, in Art 1 der VO (EU) 2015/2120 festgelegten Grundsatz der Gleichbehandlung des Datenverkehrs unter bestimmten Voraussetzungen eine prioritäre Behandlung erlaubt, ist entsprechend dem typischerweise einem Regel-Ausnahme-Verhältnis immanenten Prinzip der Bestand der Voraussetzungen für die Ausnahme streng zu prüfen. Bei der von der Regulierungsbehörde