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Berichtigung der Miteigentumsanteile.

5. OGH – Zivilsachen20.05 WEGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2022/6929Jus-Extra OGH-Z 2022, 1 Heft 414 v. 28.2.2022

§ 9 WEG 2002, § 10 Abs 3 WEG 2002

Die Änderung der Miteigentumsanteile durch bloße Berichtigung nach § 10 Abs 3 WEG 2002 setzt nach Wortlaut, Systematik und Zweck dieser Bestimmung eine vorangegangene gerichtliche (§ 9 Abs 2 und 3 WEG) oder einvernehmliche (§ 9 Abs 6 WEG) Neufestsetzung der Nutzwerte voraus.

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