§ 76 Krnt JagdG 2000, § 78 Krnt JagdG 2000
Die in § 76 Krnt JagdG 2000 genannte Frist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (bei sonstigem Erlöschen derselben) ist als materiell-rechtliche Frist zu werten.
Die Schlichtungsstelle ist auch unter der Annahme, der Berechtigte habe die Ersatzansprüche nicht rechtzeitig im Sinne des § 76 Krnt JagdG 2000 geltend gemacht, zu einem Schlichtungsversuch gemäß § 78 Abs 2 zweiter Satz Krnt JagdG 2000 verpflichtet, weil es sich bei der Frage des Erlöschens der Ersatzansprüche infolge Verfristung nicht um eine Prozess-, sondern eine Erfolgsvoraussetzung im Verfahren handelt. Die Anordnung des § 78 Abs 2 zweiter Satz Krnt JagdG 2000 stellt keine Zuständigkeitsnorm, sondern eine Verfahrensbestimmung dar, die den Ablauf des Verfahrens über die Geltendmachung von Wildschadenersatzansprüchen näher determiniert. Das Unterlassen des vorgeschriebenen Schlichtungsversuchs stellt demnach einen bloßen Verfahrensfehler dar, der eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das VwG wegen Unzuständigkeit der Schlichtungsstelle nicht rechtfertigte.